Rechtliche Neuerungen im Web 2015

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Berlin Mai 2015 – von der re:publica 15

Jedes Jahr gibt es wieder neue Änderungen bei Gesetzgebungen, welche Internetmacher betrifft. Hier eine Zusammenstellung der wichtigsten Änderungen und neuen Erkenntnissen auf Gerichtlichen Verfahren vom bisherigen Jahr 2015.

Double Opt-In

Double Opt-In gehört in Deutschland zum Muss schlecht hin. Auch Schweizer müssen sich darunter beugen, sobald ein Deutscher grundsätzlich den Dienst nutzen könnte. Also Alle. Dies wird sehr oft bewusst vernachlässigt, da es selten in der Schweiz zu Abmahnungen kommt oder man spricht von einer Grauzone, welche eigentlich keine ist.
Häufig kommt der Einwand von der bestehenden Geschäftsbeziehung, bei welcher es keine “Werbung oder Spam” wäre, sondern einfach Information (z.B. eines Produkt/Dienstleistung). Eine Offerte oder ein Kontakt mit einer Firma zu haben ist im rechtlichen Sinne keine Geschäftsbeziehung. Dies ergibt sich erst, wenn ein Verkauf stattgefunden hat. Aber auch hier gibt es eine Rechtsprechung, dass eine solche Geschäftsbeziehung alleine nicht genügt. Das bedeutet, dass bei einer Geschäftsbeziehung eine klare manuelle Einwilligung zusätzlich zwingend ist, damit man jemanden Information/Emails zusenden kann. So kann zum Beispiel bei einem Verkauf über eine E-Commerce Plattform mit nur einer (nicht vorausgefüllten) Checkbox der Newsletter abonniert werden, ohne einer weiteren Double Opt-In Abfrage. Diese entspricht einer Geschäftsbeziehung inkl. manuelle Einwilligung. Der reine Verkauf jedoch ohne Einwilligung oder eine andere Art von Geschäftsbeziehung gilt nicht.

Single Opt-In (Schweiz)

Es ersetzt aber immer noch nicht das Single Opt-In, welcher auch in der Schweiz zwingend ist und vielerorts komplett ignoriert wird. Immer noch sieht man in der Schweiz vorausgefüllte Checkboxen für den Newsletter. Die Frage ist nur, wie lange es dauert bis ein Schweizer Anwalt daraus eine Geschäftsidee entwickelt.
Auch hier gilt, eine reine Geschäftsbeziehung ohne Nachfrage ist ein Opt-Out. Es muss zusätzlich ein Opt-In stattfinden.

Double Opt-In Bestätigungsmail

Neu zu beachten gibt es auch, dass im Double Opt-In Mail selbst zum Bestätigen, keinerlei Information enthalten sein darf, welche als Werbung ausgemacht werden könnte. So sollten im Mail keinerlei Produkte oder Vorteile der Firma vermerkt sein! Ausschliesslich diese Informationen die dem Zweck dienen, damit eine Person sieht von welcher Firma oder Newsletteranbieter das Mail kommt und Zu-/Absagen darf enthalten sein.

Newsletter

Innerhalb vom Newsletter gelten auch ein paar Regeln:
Der Absender und Betreff muss klar ersichtlich sein und darf keine Verschleierung beinhalten. Im Newsletter muss nicht nur zwingend die Option zum Opt-Out enthalten sein sondern auch das Impressum des Anbieters direkt verlinkt sein.

Datensparsamkeit und Datenvermeidung

Es gibt Gesetze, dass man nicht beliebig Daten sammeln darf und wie man damit umzugehen hat. So dürfen nur soviel Daten wie zwingend notwendig sind gesammelt werden.
Bei einem Newsletter benötigt man nur eine E-Mailadresse für den Versand. Hier darf man optional nach einem Namen der Person fragen. Sollte das Namensfeld jedoch ein Pflichtfeld sein, begeht man hierbei eine Rechtsverletzung. Ausführungen warum man nun mehr Daten für einen Newsletter benötigt, z.B. Personifizierung halten vor Gesetz nicht stand. Welche Daten bei einer spezifischen Geschäftsbeziehung erhoben werden müssen sind genau geregelt. Alle weiteren Daten dürfen nur optional erhoben werden.